von Prof. Dr. Rolf Bertram, Göttingen

Der Mensch kann die Wege der Radionuklide nicht steuern, und sie machen auch vor nationalen Grenzen nicht halt, ob in der Luft, im Wasser oder in der Nahrungskette“ (Stephani Cooke, „Atom – Die Geschichte des nuklearen Irrtums“, Kiepenheuer, 2011)

Die schwedische „Svensk Kärnbränslehantering AB“, übersetzt „Brennelemente- und Brennelemnteabfall-AG“, beantragt einen Weiterbetrieb des Zwischenlagers auf der  Simpevarp Halbinsel in Oskarshamn-Bezirk und eine Erweiterung um eine Fabrik zur Konditionierung, sowie ein Endlager in Forsmark. Bis zum 15. April sind Einwendungen grenzüberschreitend auch aus Deutschland möglich. Die im Folgenden vorgeschlagenen Einwendungen sollten ganz, teilweise oder erweitert – als Sammeleinwendung oder –besser – als Einzeleinwendung erfolgen. Die Auflistung ist gemäß der Abfolge in der offiziellen Ankündigung von mir zusammengestellt – s. unter internet: „Schweden startet grenzüberschreitende Umweltverträglichkeits-Prüfung“. Einwendungen sind unter Angabe des Aktenzeichens „NV-07138-15“ zu schicken. Dies kann in deutscher Sprache erfolgen. Ein Muster finden Sie hier.

Die postalische Adresse für die Einwendungen ist

Naturvårdsverket
SE-106 48 Stockholm
Schweden

Auf der Seite des Bundesamts für Strahlenschutz BfS findet auch die email-Adresse (registrator@swedishepa.se) falls die Einwendungen als Anhang versendet werden.

Zu beanstanden sind (Vorschläge):

1. zu „Beschreibung der Gegend Forsmark“ – S. 4 –

1.1 es ist nicht hinreichend beschrieben, wie ein Austausch des Grundwasserflusses mit den tieferen Grundwässern vermieden wird,
1.2 es liegt keine vollständige Erfassung der in der ROTEN LISTE beschriebenen bestandsgefährdeten Objekte (Lurche, Vögel, Pflanzen etc.) vor,
1.3 es ist nicht erkennbar, wie der „ungewöhnliche Wildnischarakter“ vor den unvermeidbaren radioaktiven Emissionen dauerhaft erhalten werden soll,
1.4 es ist nicht ausreichend dargelegt, wie die „unberührte Natur“ erhalten werden soll.

2. zu „Beschreibung der Gegend Oskarshamm“ – S.6 –

2.1 es fehlt eine nähere Beschreibung der auf der Halbinsel Simpevarp ermittelten „Gebiete von nationalem Interesse“ und gleichermaßen für das Natura-2000-Gebiet Figeholm,
2.2 es fehlen die Kriterien, die bei der Einstufung des erfolgten Bewertungsverfahren zugrunde gelegt wurden,
2.3 es fehlt eine genaue Beschreibung der radiologischen Messungen zur Erfassung und zum Vergleich mit den gesetzlichen Grenzwerten,
2.4 es fehlt eine belastbare Risikoabschätzung für Transporte radioaktiven Materials zur Halbinsel Simpevarp.

3. zu „Clab“ (central interim storage facility, Zwischenlager) – S.7 –

3.1 eine genaue Beschreibung der Transportbehälter für „abgebrannte Brennstäbe“ fehlt,
3.2 es ist nicht erklärt, was unter „verbrauchten Kernkomponenten“ verstanden wird,
3.3 es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise „ schwere Unfälle ohne Auswirkungen auf die Umwelt“ vermieden werden sollen,
3.4 die zusätzlichen Risiken durch „Erhöhung der Zwischenlagerungsmenge“ der abgebrannten Brennstäbe und durch die dichtere Packung der Kernkomponenten sind nicht benannt.

4. zu „Auswirkungen und Folgen“ – S.9 –

4.1- Betriebssicherheit und Strahlenschutz
4.1.1 es ist nicht erwiesen, dass bei der kontinuierlichen Freisetzung von Radionukliden keine Gesundheitsbelastung für die Anwohner entsteht,
4.1.2 es ist nicht erkennbar, dass jüngere Erkenntnisse über die Schadwirkung von andauernder Strahlung im Niedrigdosisbereich berücksichtigt wurden,
4.1.3. es ist nicht erkennbar, dass die besondere Schädlichkeit von Tritium und Radiokohlenstoff (C14) berücksichtigt wurde,
4.1.4 es ist nicht erkennbar, dass durch Neutronen verursachte Aktivierungsprodukte im Strahlenschutz berücksichtigt wurden,
4.1.5 die angenommene Reinigung von kontaminierter Abluft durch Partikelfilter ist nicht nachgewiesen,
4.1.6 die Leistungsfähigeit der Wasseraufbereitungsanlage durch Filter und Ionenaustauscher ist nicht nachgewiesen,
4.1.7 es ist nicht erklärt, was unter „marginaler jährlicher Steigerung von Emissionen und Dosen“ verstanden wird.

4.2 – Einleitungen in Gewässer
4.2.1 es ist nicht nachgewiesen, dass das zur Kühlung benötigte Wasser zusammen mit dem Kühlwasser aus dem Kernkraftwerk Oskarshamn schadlos in die Hamnefjärden- Bucht eingeleitet wird,
4.2.2 es ist nicht nachgewiesen, dass potentiell kontaminiertes Grundwasser schadlos in die Herrgloet-Bucht abgegeben werden kann.

5. zu „ Weitere Umweltauswirkungen“ – S. 9 –

5.1 Die Annahme, dass „weder von Clab noch von den Transporten von und zu der Anlage Gebiete von nationalem Interesse oder Schutzgebiete“ nicht beeinflusst werden, wird nicht belegt,
5.2 es ist unverständlich, dass „Clabs Auswirkung auf die Landschaft“ wegen der umliegenden Wälder begrenzt sein soll,
5.3 auch dass durch die lokale Absenkung des Grundwassers keine Auswirkungen auf Naturwert und Grundwasserstände in Brunnen auftreten, bedarf eines Beweises.

6. zu „Clink“ (integrated facility for interim storage and encapsulation, Konditionierungsanlage) –S.10 –

6.1 Anlage und Tätigkeit
6.1.1 Es ist nicht beschrieben, auf welche Weise vor der Neutronenstrahlung während der Handhabung der „Brennelemente …bis sie in der Anlage ankommen“ geschützt werden soll,
6.1.2 es ist nicht beschrieben, auf welche Weise der Schutz vor Strahlung gewährleistet wird ,während „gefüllte Kanister „ und „Transportbehälter..auf dem Seeweg ins Endlager transportiert“ werden.

6.2 Auswirkungen und Folgen – S. 11 –

6.2.1 Betriebssicherheit und Strahlenschutz
6.2.1.1.Die Auffassung, dass „eingekapselte Brennelemente… keine Quelle von Luftradioaktivität“ mehr sein können, ist wissenschaftlich längst widerlegt.
6.2.1.1 Es ist nicht belegt, dass „Clinks Emissionen in Luft und Wasser … keine gesundheitlichen Folgen für die Anwohner oder für die Flora und Fauna in der Umgebung haben“.

6.2.2 Radioaktive Abfälle
Da “radioaktive Abfälle aus Clink“ und „Abfälle aus Clab“ nicht identisch sind, ist eine identische Handhabung nicht gerechtfertigt.

6.2.3 Landnutzung (- S.11-)
Die Folgerungen im letzten Abschnitt sind nicht nachvollziehbar und bedürfen einer Erklärung.

7. zu „Endlager“ – S. 12 –

Die Angaben sind so pauschal, dass eine Bewertung der angekündigten Maßnahmen nicht möglich ist.
Ein Antrag auf Bewilligung ist daher wesentlich zu ergänzen. In der vorliegenden Form ist der Antrag zurückzuweisen.

8. zu „Auswirkungen und Folgen“ – S.13 –

8.1 Betriebssicherheit und Strahlenschutz
8.1.1 Der Begriff „durchgehende Beschädigung“ (S.14) ist nicht definiert. Eine Klarstellung ist unbedingt erforderlich.
8.1.2 Es ist darzulegen, auf welche Weise „..das Personal“ durch die genannte „Strahlungsabschirmung“ gegen „Neutronenstrahlung“ und gegen entstehende Aktivierungsprodukte geschützt werden soll.

8.2 Sicherheit nach der Stilllegung (S.-14-)

Unter diesem Kapitel fehlen
8.2.1 – abgestimmte Kriterien zur Bewertung einer Stilllegung,
8.2.2 – eine genaue Definition „des Systems von passiven Barrieren“,
8.2.3 – eine detaillierte Darlegung des genannten „Zusammenspiels von Ausbreitung, Eindämmung, Verhinderung und Verzögerung radioaktiver Substanzen“
8.2.4 – Berechnungen oder nachvollziehbare Abschätzungen „des Risikos für Menschen“ ,
8.2.5 – Berechnungen oder nachvollziehbare Abschätzungen der Risiken für nachfolgende Generationen,
8.2.6 – Belege für die Behauptung, dass „das Gesamtrisiko deutlich unter dem Risikokriterium“ liegt.

8.3 Nationale Interessen und Schutzgebiete
8.3.1 – Da nach eigenen Erkenntnissen des Antragstellers „Das Risiko von erheblichen Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden kann“ (S. 14) sind die geplanten Maßnahmen im Einzelnen darzulegen.
8.3.2 – Es ist auch nicht hinzunehmen, „die Folgen für die Naturwerte (nur) zu begrenzen“. Sie sind zu vermeiden.

8.4 Emissionen in die Luft (S.16)
8.4.1 – Die „Erwartung, dass keine nennenswerten Folgen für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt“ auftreten, sind im Einzelnen an Hand von überprüfbaren Untersuchungsergebnissen darzulegen.

9. Zu „In Betracht gezogene Standortalternativen“ – S.16 –

9.1 Clab
9.1.1 – Im Lichte neuerer Erkenntnisse ( Erweiterung und Verschärfung der Kriterien, Verbesserung der Ermittlungsmethoden etc..) ist es unbedingt erforderlich die „ in den 1970er Jahren“ ermittelten Ergebnisse (liegt über 40 Jahre zurück) neu zu überprüfen.
9.1.2 – Bei einer neuen Überprüfung ist darzulegen, dass dabei der neueste Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigt wurde.

9.2 Verkapselungsanlage ( S. 16/17)
9.2.1 – Bei einer „trockenen Behandlung der Brennelemente“ ist darzulegen, auf welche Weise die austretende Neutronenstrahlung und die damit verbundene Bildung von C-14 als Aktivierungsprodukt verhindert werden soll.
9.2.2 – Es ist nicht belegt, dass „Die beiden Alternativen in ökologischer und gesundheitlicher Hinsicht weitgehend gleichwertig“ sind.

9.3 Endlager (S.17)
Die Bewertung der Auswirkungen zu den alternativen Endlagerstandorten ist bezüglich „Umwelt, Wohnumgebung, menschliche Gesundheit und Wasserdurchfluss“ nicht nachvollziehbar.


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